Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Ausgangspunkt der zur Diskussion stehenden amtli- chen Schätzungseröffnungen vom 14. Oktober 201 für die Was- serkraftanlagen der Beschwerdeführerin (X.) sowie des darauf basierenden Beschwerdeentscheids vom 2./4. Mai 2012 des Be- schwerdegegners (ASW) ist hier das Schätzungsjahr 2009 mit Gül- tigkeit für die fünfjährige Periode 2009 – 2013, unter Berücksichti- gung der Geschäftsergebnisse der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen fünf Jahren (2004 – 2008). Aus rechtlicher Sicht sind folglich grundsätzlich das (neu) seit dem 1. Januar 2007 gel- tende SchG, die gleichzeitig in Kraft gesetzte SchV und die am
E. 5 Oktober 201 – gemäss Art. 4 Abs. 3 SchG und Art. 2 lit. i SchV – in Kraft gesetzte Schätzungsanweisung über die nichtlandwirtschaft- lichen Grundstücke (SchA NLW) auf das vorliegende Beschwerde- verfahren anwendbar. Von einer unzulässigen Rückwirkung des SchA NLW (201) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des hier mas- sgebenden Schätzungsjahres 2009 kann dabei nicht die Rede sein, da sich die Bestimmungen in der Schätzungsanweisung ausdrück- lich auf die bereits seit 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Schätzungsgesetzes und der zugehörigen Schätzungsverordnung abstützen und sich damit nur – im Sinne von Detail-/Präzisierungs- regeln – auf das ab 1. Januar 2007 angepass- te kantonale Recht beziehen.
b) Gemäss Art. 5 Abs. 5 SchG werden die Ertrags- und Ver- kehrswertschätzungen bei Wasserkraft- und Transportanlagen pro wirtschaftlicher Einheit vorgenommen und sind in der Regel alle fünf Jahre zu revidieren. Nach Art. 7 Abs. 1 SchG haben sich die Schätzungswerte am Markt zu orientieren. Laut Art. 30 SchV richtet sich die Schätzung insbesondere nach der Ertragsfähigkeit sowie der Grösse und der Beständigkeit der Anlage (Abs. 1). Zu berück- sichtigen ist der Geschäftsumsatz der letzten fünf Jahre (Abs. 2).
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 208 Der Kapitalzinssatz entspricht dabei der fünfjährigen durchschnitt- lichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Abs. 3). Zum Zweck der verwaltungsinternen Schät- zungsanweisung wird in Art. 1 SchA NLW bestimmt, dass diese die einheitliche Anwendung der Schätzungsgrundlagen sicherstellen soll. Sie diene der Interpretation der SchV und gebe in dessen Rei- henfolge artikelweise Aufschluss über besondere Problemstellun- gen. Die einschlägigen Schätzungsvorgaben für Wasserkraftanla- gen ergeben sich aus den Art. 29 ff. SchA NLW, wobei diese einerseits dem übergeordneten Recht (SchG und SchV) zu ent- sprechen haben und andererseits, wie im Verwaltungsgerichtsur- teil vom 2. Juli 2009 (VGU U 09 6 E.1b) schon ausgeführt, für das Gericht nicht bindend sind. Solche Dienstanweisungen können aber als eine wichtige Erkenntnisquelle für ein verwaltungsrechtli- ches Spezialgebiet und als kodifizierter Ausdruck der anerkannten Grundsätze der amtlichen Schätzungspraxis sachdienlich und für die Gerichte hilfreich sein.
c) Bei den schätzungsamtlichen, aber nicht gerichtsver- bindlichen Vorgaben sind vor allem die Art. 30 a, Art. 30 b und Art. 30 h SchA NLW zu erwähnen: Art. 30 a SchA NLW schreibt den Mitarbeitern der Schätzungsbezirke bezüglich der Ermittlung des Ertrags- und Verkehrswerts – namentlich bezüglich der Strom- preise – vor (lit.): A) Für die Bewertung von Partnerkraftwerkgesellschaften (Partner- werke) kommen i. d. R. die Strompreise, die im Rahmen der Be- steuerungsvereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und den Partnerwerken mit Sitz in Graubünden vereinbart wur- den, zur Anwendung. Die Partnerwerke stellen den Schätzungs- organen die massgebenden Strompreise zur Verfügung. B) Sind keine Vereinbarungen getroffen worden, oder führen diese zu nicht marktgerechten Schätzwerten, sind die durchschnittli- chen im Kanton, in der betreffenden Zeitperiode erzielten Strompreise massgebend. Weiter bestimmt Art. 30 b SchA NLW bezüglich Bewirtschaftungs- kosten: Zu den Bewirtschaftungskosten gehören die ordentlichen Kosten, ein Risikozuschlag zum Basiszinssatz von 0,25 Prozent, die Was- serrechtsabgaben, die Liegenschaftssteuer und die Ersatzinvesti- tionen. Sofern die effektiven Ersatzinvestitionen nicht glaubhaft durch den Betreiber aufgezeigt werden können, werden diese in Prozenten der Baukosten ermittelt. Die Ertrags- und Kapitalsteuern gelten nicht als Bewirtschaftungskosten.
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 209 Hinsichtlich der Wertermittlung wird in Art. 30 h SchA NLW noch festgelegt: Für die Wertermittlung wird der Betrachtungshorizont bei allen Wasserkraftanlagen auf 100 Jahre festgelegt. Der Barwert wird durch die Multiplikation des Nettoerlöses mit dem Barwertfaktor errechnet, was die kapitalisierte Kapitalverzinsung ergibt. Von dieser ist der Barwert des mittleren Erneuerungsfonds für gross- zyklisch erneuerte Produktionsanlagen abzuziehen, was den Er- tragswert der Wasserkraftanlage ergibt. Bei den Produktionsanla- gen ist davon auszugehen, dass zum Bewertungszeitpunkt bereits 20 Prozent des jeweiligen Erneuerungszyklus abgelaufen ist. Das bedeutet, dass die nächste Erneuerung näher bei der Gegenwart liegt und somit bei der Bewertung stärker ins Gewicht fällt. Wenn die Schätzung des Ertragswertes einen negativen Betrag er- gibt, wird dieser auf null angesetzt. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts be- schränkt sich bei Beschwerdeentscheiden in Schätzungssachen gemäss Art. 51 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass den Schätzungsbe- zirken in Bewertungsfragen ein gewisser Handlungsspielraum zu- steht, zumal einer Schätzung naturgemäss immer eine subjektive Komponente anhaftet. Das Verwaltungsgericht übt deshalb bei der Beurteilung von Schätzungsergebnissen im Grundsatz eine ähnli- che Zurückhaltung aus wie gegenüber Entscheiden in Ermessens- fragen (VGU U 09 6 E.1a; PVG 1995 Nr. 51, 1993 Nr. 49). Zur Bedeu- tung von Schätzungsanweisungen wurde im erwähnten Urteil (VGU 09 6 E. 1b) zudem noch präzisiert, dass das Verwaltungsge- richt nur dann die Möglichkeit habe, korrigierend in einen Schät- zungsentscheid einzugreifen, wenn es zum Schluss gelangen würde, dass die amtlichen Schätzungsbehörden die im SchG, in der SchV und in den SchA NLW statuierten Bewertungskriterien und Bemessungsgrundsätze in nicht mehr vertretbarer Weise ver- letzt hätten oder dass die Schätzung trotz Anwendung der ein- schlägigen Regeln (Art. 30 a, 30 b und 30 h SchA NLW) als wirk- lichkeitsfremd und klar unbillig erscheinen würde (so bereits: PVG 1995 Nr. 51, 1993 Nr. 49).
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das angerufene Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die im damals massgeben- den Bewertungszeitpunkt (im Jahre 2009) vorgenommenen Schätzungen der Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführerin für
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 210 die fünfjährige Schätzungsperiode (2009 – 2013) rechtmässig wa- ren oder nicht. Die Überprüfung und Kontrolle der Rechtmässig- keit beschränkt sich dabei – wegen der limitierten Kognition des Verwaltungsgerichts bei solch fachspezifischen Ermessensfragen
– auf Rechtsmissbrauch und Willkür. Im konkreten Fall ist weiter von zentraler Bedeutung, dass eigens noch ein Gerichtsgutachten über die sich stellenden Sachverhalts- und Bewertungsfragen ein- geholt wurde. Als Gerichtsgutachter wurden dabei mit Zustim- mung der Parteien die gleichen Fachleute beigezogen, welche be- reits anlässlich der zwei früheren Beschwerdeverfahren (U 06 1 3 und U 06 1 4) in Sachen «Schätzung von Wasser- kraftwerken» im Kanton Graubünden tätig waren, womit auf ein ausgewiesenes und fundiertes Fachwissen zurückgegriffen wer- den konnte. Beide Streitparteien konnten auch ihre Fragen zu- handen der Experten formulieren. Den Bewertungen dieser Spe- zialisten kommt schliesslich grosse Bedeutung zu und deren Ergebnisse, Einschätzungen und Schlussfolgerungen werden vorliegend vom Gericht grundsätzlich als nachvollziehbar und massgebend betrachtet.
3. a) Aus rechtlicher Sicht gilt es als Erstes die Frage zu be- antworten, ob die zwischen dem Kanton Graubünden und der be- treffenden Kraftwerkgesellschaft als Partnerwerke getroffene Ver- einbarung über die Veranlagungen der Steuerperioden 2007 und 2008 (Geschäftsjahre 2006/2007; 2007/2008) bezüglich der steuer- baren Gewinne für diesen befristeten Zeitraum auch für die nach- folgenden Jahre (2009 – 2013) im Sinne von Art. 30 a SchA NLW als massgebend und verbindlich bezeichnet werden kann. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil sich diese Besteuerungsvereinba- rung ausschliesslich nur auf die Jahre 2007 und 2008 bezogen hat und danach rechtlich gerade keine Gültigkeit mehr entfalten konnte. Umgekehrt haben beide Gerichtsexperten festgehalten, dass die durch den Beschwerdegegner (ASW) angenommenen Er- träge (Zuschlag zu den Werten der Besteuerungsvereinbarung) wirtschaftlich nachvollziehbar und sachgerecht seien. Die vom Be- schwerdegegner ermittelten mittleren Strompreise pro Kilowatt- stunde (kWh) seien in den Jahren 2007 und 2008 deutlich unter den Strompreiswerten gelegen, die gemäss eex (European Energy Exchange) am Markt erzielt würden. Allerdings sei zu vermuten, dass die Kraftwerke an – teilweise langfristige – Lieferverträge ge- bunden seien und das Risiko, sich ausschliesslich auf den Spot- Markt zu stützen, nicht eingegangen würde. [...]. Aus diesem Grunde erscheine es als vertretbar, die vorhandenen Verträge in
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 211 die Zukunft fortzuschreiben (vgl. Gerichtsgutachten; Rubrik 5 – Er- träge; Ziff. 5. 3 S. 19 in fine). Daraus schliesst das Verwaltungsge- richt, dass zwar rechtlich keine Bindungswirkung oder Verpflich- tung für die Übernahme und Fortsetzung der Strompreise im zeitlich ausgelaufenen Besteuerungsvertrag 2007/2008 bestand, aus ökonomischen Überlegungen aber dennoch eine Fortschrei- bung der damaligen Besteuerungsregel durch den Beschwerde- gegner (mit gewissen Anpassungen) sachlich sinnvoll war und so- mit auch die eingesetzten Werte für die fünfjährige Steuerperiode (2009 – 2013) mit Art. 7 Abs. 1 SchG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 SchV sowie Art. Art. 30 a SchA NLW vereinbar waren.
b) Was die vom Beschwerdegegner (ASW) gewählte Be- wertungsmethode betrifft (sog. Barwertmethode), so ist dem eingeholten Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 (Rubrik 3
– Be- wertungsgrundsätze; Ziff. 3.5, S.14) sachdienlich und plausibel (zu- sammengefasst) was folgt zu entnehmen:
– Die DCF-Methode (Discounted Cashflow) ist heute die beste Er- tragswertmethode. Sie gewährleistet Transparenz und eine ein- fache Nachvollziehbarkeit der getroffenen Annahmen. Zudem fallen Hilfsberechnungen und Korrekturen (z.B. die Berücksichti- gung des Alters der Bauteile zum Betrachtungszeitpunkt) weg.
– Das durch die beiden Sachverständigen nachvollzogene Berech- nungsmodell des ASW rechnet überwiegend korrekt. Die Diskre- panzen zum eigens erstellten DCF-Modell der Experten sind ge- ring. Wenn das Modell des ASW überarbeitet (und auf DCF umgestellt) wird, müssen aber die festgestellten Fehler trotzdem behoben werden.
– Damit bleiben nachfolgend – unabhängig von der durch das ASW und die beiden Sachverständigen bevorzugten Ertrags- wertmethoden – vier wesentliche Elemente zu untersuchen: Er- trag, Kosten, Zins und Betrachtungshorizont. Wesentlich ist da- bei, dass diese als Gesamtheit ein konsistentes System bilden.
– Dabei ist zwingend eine rein nominale oder eine rein reale Be- trachtungsweise einzunehmen. Üblich ist eine reale Betrach- tungsweise, da die Inflation nicht geschätzt werden kann. Das ASW berücksichtigt künftige Erträge und Kosten im vorgelegten Modell real, d. h. zu mittleren Preisen der Periode 2004 – 2008. Die beiden Sachverständigen wenden deshalb auch eine reale Betrachtungsweise an und halten sich – systemkonform – in der Folge an diese Sichtweise. Für das Gericht ergibt sich aus dieser fachkundigen Ein- schätzung, dass sich für die vorliegend zur Diskussion stehende
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 212 Schätzungsperiode 2009 – 2013 keine (nachträgliche) Umstellung von der Barwertmethode zur DFC-Methode aufdrängt, nachdem die Diskrepanzen zwischen diesen unterschiedlichen Bewertungs- methoden im Ergebnis selbst von den zwei Experten ausdrücklich als gering bezeichnet wurden und damit ein Wechsel retrospektiv betrachtet wohl auch keine nennenswerten Veränderungen bei der Ertrags- und Verkehrswertschätzung durch den Beschwerdegeg- ner gebracht hätte. Ob es jedoch für die Zukunft (z. B. bereits für die Periode 2014 – 2017) besser wäre, von der bisher verwendeten Barwertmethode zur moderneren DFC-Methode zu wechseln, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
c) Beim ersten Bewertungskriterium des Betrachtungshori- zontes sind sich die Parteien bis zuletzt uneins geblieben; während die Beschwerdeführerin einen Zeithorizont von 60 Jahren als an- gemessen einstufte, erachtete der Beschwerdegegner (ASW) eine deutlich längere Bemessungsdauer von 100 Jahren als ausgewo- gen und vernünftig. Aus dem aussagekräftigen Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 (Rubrik 4 – Betrachtungshorizont, S. 15) gehen zu dieser Verbindlichkeits- und Abschreibungs- thematik folgende Überlegungen und Schlussfolgerungen hervor:
– [...] Einerseits gilt nach Bundesrecht, dass die maximale Kon- zessionsdauer bei 80 Jahren liegt. Andererseits – und dies be- stätigen die Geschäftsberichte der Kraftwerke – ist es auch mög- lich oder entspricht es bisheriger kantonaler Praxis (vgl. dazu Art. 29 SchA NLW), Konzessionen um weitere 80 Jahre oder zu- mindest insgesamt auf mindestens 100 Jahre zu verlängern.
– Insgesamt erachten die Experten einen Betrachtungshorizont von 100 oder mehr Jahren zum Zeitpunkt 2009 aus ökonomi- scher Sicht als vertretbar. Art. 30 a SchA NLW ist damit nicht zu beanstanden (S. 15 in fine).
– Dieser Einschätzung eines noch vernünftigen und wirtschaftlich akzeptablen Betrachtungs- und Konzessionshorizontes von 100 Jahren gibt es nichts beizufügen, zumal diese Dauer auch mit Art. 30 h SchA NLW übereinstimmt.
d) Was das zweite Bewertungskriterium der Erträge an- geht, so kann auf das eingangs unter Erwägung 3. a) Gesagte verwiesen werden. Richtig ist zwar, dass die Daten und das Zah- lenmaterial des Europäischen Marktplatzes für Energie und ener- gienahe Produkte (abgekürzt: eex) für den Zeitraum 2004 – 2008 nicht vollständig vorliegen. Die Zeitreihen beginnen erst im De- zember 2006. Trotzdem haben die Sachverständigen die vorhan- denen Angaben als aussagekräftig und geeignet erachtet, um die
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 213 Annahmen des Beschwerdegegners (ASW) zu überprüfen. Zu der von den Experten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es im Rahmen der zu überprüfenden Bewertung überhaupt angezeigt und zuläs- sig sei, die Ertragslage von Partnerkraftwerken nochmals zu kon- trollieren, gilt es auf die differenzierenden Regelungen in Art. 30 a lit. A) und lit. B) SchA NLW hinzuweisen. Nur bei Vorliegen einer rechtlich gültigen Besteuerungsvereinbarung kann Art. 30 a lit. A) SchA NLW nämlich massgebend sein (hier also einzig für die Jahre 2007 und 2008); sofern eine entsprechende Vereinbarung aber fehlt und auch die frühere Übergangslösung gemäss Modell «Pfeiffer» nicht greift, so sieht Art. 30 a lit. B) SchA NLW vor, dass eine Schätzung aufgrund der Durchschnittswerte der im Kanton erzielten Strompreise im massgebenden Zeitpunkt (hier 2009) vor- zunehmen sei, um möglichst marktgerechte Preise zu erhalten. Im Resultat ist also immer dann auf Vereinbarungen abzustellen, so- fern solche gültig abgeschlossen wurden und terminlich noch nicht ausgelaufen sind; ist dem nicht so, kommt hingegen – wie im konkreten Fall – die amtliche Schätzung zum Zuge. Am Vorgehen des Beschwerdegegners (ASW) gibt es daher nichts auszusetzen.
e) Beim dritten Bewertungskriterium der Kosten sind die Sachverständigen zu einer etwas anderen Meinung als der Be- schwerdegegner (ASW) gelangt. Im Gerichtsgutachten vom
18. März 2013 wurde erkannt (vgl. Rubrik 6 – Kosten, Ziff. 6. 3 S. 20), dass die Übertragungs- und Verteilanlagen im Bewertungsmodell des ASW zu jedem Bewertungszeitpunkt als neuwertig angenom- men worden seien. Dies erweise sich als nicht sachgerecht und müsse korrigiert werden. Die Experten hielten dazu begründend fest:
– Im Modell des ASW wird davon ausgegangen, dass die «dauer- haften» Bauteile keinerlei Kosten aufweisen. Diese Annahme ist für die Sachverständigen nicht nachvollziehbar und zu überprü- fen. Auch für dauerhafte Bauteile besteht ein periodischer, wenn auch eher geringer Erneuerungsbedarf, der aber gewichtet wer- den müsste, um völlig ausser Acht gelassen zu werden. Der Beschwerdegegner (ASW) hat dieser Kritik bei der Umsetzung der von ihm vertretenen Barwertmethode somit noch gebührend Rechnung zu tragen und eine realistische Gewichtung des zu erwartenden Erneuerungsbedarfs auch bei den grundsätz- lich als «dauerhafte Bauteile» qualifizierten Werkanlagen und Be- triebselementen vorzunehmen. In diesem Punkt erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als begründet, was zu ihrer (teil- weisen) Gutheissung und zur nochmaligen Überarbeitung der an-
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 214 gefochtenen Entscheide samt entsprechender Anpassungen (Kor- rekturen) führen muss.
f) Das vierte Bewertungskriterium des Zinses/Diskontie- rungssatzes ist ebenfalls bis zuletzt umstritten geblieben. Im be- reits mehrfach zitierten Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 wird dazu vermerkt (Rubrik 7; Ziff. 7.1. 2, S. 21 – fixe versus variable Risi- kozuschläge; Fazit Ziff. 7. 4, S. 25): In Art. 30 b SchA NLW ist festgehalten, dass als Diskontierungssatz ein Marktzins zuzüglich eines fixen Risikozuschlags von 25 Basis- punkten (100 BP = 1 Prozentpunkt) zu verwenden sei. Die Experten sind sich nicht sicher, ob sich das ASW bewusst ist, dass damit der Risikozuschlag in der Wertwirkung variabel und nicht fix ist. [Rechenbeispiele für Wertverminderung] Da der Risikozuschlag das liegenschaftsspezifische Risiko – unab- hängig vom allgemeinen Zinsniveau – messen soll, kann ein fixer Zuschlag im Zeitverlauf kaum zum gewünschten Ergebnis führen. Art. 30 b SchA NLW erweist sich insofern nicht als gesetzes- und verordnungskonform. Betreffend Diskontierungssatz (laut ASW) wurde folgendes Fazit gezogen:
– Es ist materiell falsch, reale Erträge mit einem nominalen Zins- satz zu diskontieren.
– Es ist weiter materiell falsch, einen fixen Risikozuschlag vorzu- schreiben, denn je nach Zinsniveau hat ein fixer Risikozuschlag eine andere Wertwirkung. Der vermeintlich fixe Risikozuschlag ist demnach bei Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus ein variabler Risikozuschlag. Der in Art. 30 b SchA NLW (Betriebs- kosten) enthaltende Risikozuschlag müsste deshalb entweder jährlich angepasst oder – wohl besser – weggelassen werden. [Angaben zur Verwendung des WACC (Weighted average cost of capital)]
– Gemäss Einschätzung der Experten ist der durch das ASW ver- wendete Diskontierungssatz für das Jahr 2009 im Ergebnis ver- tretbar, wenngleich dieser nahe der Untergrenze liegt und die Herleitung sowie die Begründung eines Zuschlags von 25 Basis- punkten nicht nachvollzogen werden kann. In Anbetracht dieser fachkundigen Ausführungen und Feststellungen ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Über- zeugung gelangt, dass wegen der beschriebenen Unklarheiten und Unbestimmbarkeiten am besten auf einen Risikozuschlag ganz zu verzichten und diese Position somit (da kein zuverlässig schätzbares Bewertungskriterium) wegzulassen ist. Das erwähnte
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 215 Verbesserungspotenzial rechtfertigt es daher, die Beschwerde be- züglich dieser Kritikpunkte gutzuheissen und den Beschwerdegeg- ner anzuweisen, die früheren Schätzungen auch hinsichtlich dieser zwei Elemente (Verzicht auf nominalen Zinssatz und Weglassen ei- nes Risikozuschlags) noch zu überarbeiten. An der Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Ergänzung und Neuein- schätzung der steuerrechtlich interessierenden Einkommens- und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (X.) führt daher in einer Gesamtschau kein Weg vorbei.
g) An diesem Ergebnis vermögen auch die diametral ge- genläufigen Stellungnahmen zur Aussagekraft und zum Beweis- wert des eingereichten Gerichtsgutachtens vom 18. März 2013 zu den jeweils strittigen Bewertungskriterien nichts zu ändern. So- weit der Beschwerdegegner zu seinen Gunsten nochmals betonte, dass die Experten doch alle vier durch die Beschwerdeführerin kri- tisierten Parameter als vertretbar bezeichnet hätten, ist dem ent- gegenzuhalten, dass diese darin sehr wohl einige Verbesserungs- vorschläge zur Umsetzung der praktizierten Barwertmethode gemacht haben und dieselben im Rahmen der Neueinschätzung nunmehr auch zu berücksichtigen sind. Der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bezüglich Instandstellungsinvestitionen – trotz gewährter Äusserungsmöglichkeit – keine konkreten Anga- ben gemacht habe und daher auf die Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt (infolge Gegenstandslosigkeit) gar nicht einzu- treten sei, greift jedenfalls offensichtlich zu kurz. Wie eingangs in den Erwägungen 3. e) und 3. f) im Detail dargetan, sind einzelne Kriterien und Elemente der Schätzungen als auch der verwal- tungsintern aufgestellten Schätzungsanweisungen (so z. B. expli- zit Art. 30 b SchA NLW) als materiell falsch und demnach als korrekturbedürftig bezeichnet worden. Diese vereinzelten Kritik- punkte im Gerichtsgutachten sind im Sinne der dazu gemachten Bemerkungen der Experten zu beachten und bei den zu revidie- renden Schätzungen in die Tat umzusetzen. U 12 61 Urteil vom 22. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 206 Amtliche Schätzungen 12 Stimaziuns uffizialas Stime ufficiali Bewertung Wasserkraftwerke.
– Die Bemessung der Ertrags- und Verkehrswerte bei Was- serkraftanlagen richtet sich nach den kantonalen Bestim- mungen über die amtlichen Schätzungen; die verwaltungs- internen Schätzungsanweisungen sind für das Gericht zwar nicht bindend, stellen aber eine wichtige und hilfreiche Er- kenntnisquelle für die bisherige Schätzungspraxis dar; bei der Überprüfung von Schätzungsergebnissen übt das Ge- richt eine ähnliche Zurückhaltung aus wie gegenüber Ent- scheiden in Ermessensfragen; den in einem Gerichtsgut- achten vorgenommenen Bewertungen kommt besondere Bedeutung zu, weil diese Angaben auf fundiertem Fach- und Spezialwissen beruhen (E. 2).
– Als massgebliche Bewertungskriterien für die Ermittlung der Ertrags- und Verkehrswerte sind zur Haupt- sache die angenommenen Erträge (Zuschlag zur Besteuerungsvereinbarung), die gewählte Bewertungsme- thode, der festgelegte Zeit- und Betrachtungshorizont so- wie die Kosten für die Erstellung und den Erneuerungsbe- darf der Werkanlagen zu berücksichtigen; zusätzlich gilt es überdies noch das Bewertungskriterium des Zinses/Diskon- tierungssatzes vernünftig und nachvollziehbar zu bestim- men (E. 3). Valutazione di centrali idroelettriche.
– La valutazione del valore di reddito e commerciale degli im- pianti di centrali idroelettriche si conforma alle di- sposizioni cantonali sulle stime ufficiali; le direttive ammini- strative interne non sono vincolanti per il Tribunale, ma co- stituiscono una importante e utile fonte di nozioni per la prassi finora applicata in materia di stime; nel giudizio in me- rito all’esito di stime il Tribunale dà prova di una certa reti- cenza analogamente ai casi in cui l’autorità gode di un certo potere di apprezzamento; alla valutazione fatta in sede di pe- rizia giudiziale va accordata particolare importanza in quanto le risultanze si basano su fondate conoscenze tecniche e 31
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 207 specifiche (cons. 2).
– Quali criteri determinanti per stabilire il valore di reddito e commerciale vanno principalmente considerati i redditi conseguiti (supplemento alla convenzione sull’im- posizione), il metodo di valutazione scelto, l’oriz- zonte temporale e di osservazione stabilito come pure i re- lativi costi per l’erezione e il rinnovo degli impianti; vanno poi aggiuntivamente determinati in modo co- scienzioso e comprensibile i criteri di valutazione inerenti i tassi e gli interessi calcolatori (cons. 3). Erwägungen:
2. a) Ausgangspunkt der zur Diskussion stehenden amtli- chen Schätzungseröffnungen vom 14. Oktober 201 für die Was- serkraftanlagen der Beschwerdeführerin (X.) sowie des darauf basierenden Beschwerdeentscheids vom 2./4. Mai 2012 des Be- schwerdegegners (ASW) ist hier das Schätzungsjahr 2009 mit Gül- tigkeit für die fünfjährige Periode 2009 – 2013, unter Berücksichti- gung der Geschäftsergebnisse der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen fünf Jahren (2004 – 2008). Aus rechtlicher Sicht sind folglich grundsätzlich das (neu) seit dem 1. Januar 2007 gel- tende SchG, die gleichzeitig in Kraft gesetzte SchV und die am
5. Oktober 201 – gemäss Art. 4 Abs. 3 SchG und Art. 2 lit. i SchV – in Kraft gesetzte Schätzungsanweisung über die nichtlandwirtschaft- lichen Grundstücke (SchA NLW) auf das vorliegende Beschwerde- verfahren anwendbar. Von einer unzulässigen Rückwirkung des SchA NLW (201) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des hier mas- sgebenden Schätzungsjahres 2009 kann dabei nicht die Rede sein, da sich die Bestimmungen in der Schätzungsanweisung ausdrück- lich auf die bereits seit 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Schätzungsgesetzes und der zugehörigen Schätzungsverordnung abstützen und sich damit nur – im Sinne von Detail-/Präzisierungs- regeln – auf das ab 1. Januar 2007 angepass- te kantonale Recht beziehen.
b) Gemäss Art. 5 Abs. 5 SchG werden die Ertrags- und Ver- kehrswertschätzungen bei Wasserkraft- und Transportanlagen pro wirtschaftlicher Einheit vorgenommen und sind in der Regel alle fünf Jahre zu revidieren. Nach Art. 7 Abs. 1 SchG haben sich die Schätzungswerte am Markt zu orientieren. Laut Art. 30 SchV richtet sich die Schätzung insbesondere nach der Ertragsfähigkeit sowie der Grösse und der Beständigkeit der Anlage (Abs. 1). Zu berück- sichtigen ist der Geschäftsumsatz der letzten fünf Jahre (Abs. 2).
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 208 Der Kapitalzinssatz entspricht dabei der fünfjährigen durchschnitt- lichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Abs. 3). Zum Zweck der verwaltungsinternen Schät- zungsanweisung wird in Art. 1 SchA NLW bestimmt, dass diese die einheitliche Anwendung der Schätzungsgrundlagen sicherstellen soll. Sie diene der Interpretation der SchV und gebe in dessen Rei- henfolge artikelweise Aufschluss über besondere Problemstellun- gen. Die einschlägigen Schätzungsvorgaben für Wasserkraftanla- gen ergeben sich aus den Art. 29 ff. SchA NLW, wobei diese einerseits dem übergeordneten Recht (SchG und SchV) zu ent- sprechen haben und andererseits, wie im Verwaltungsgerichtsur- teil vom 2. Juli 2009 (VGU U 09 6 E.1b) schon ausgeführt, für das Gericht nicht bindend sind. Solche Dienstanweisungen können aber als eine wichtige Erkenntnisquelle für ein verwaltungsrechtli- ches Spezialgebiet und als kodifizierter Ausdruck der anerkannten Grundsätze der amtlichen Schätzungspraxis sachdienlich und für die Gerichte hilfreich sein.
c) Bei den schätzungsamtlichen, aber nicht gerichtsver- bindlichen Vorgaben sind vor allem die Art. 30 a, Art. 30 b und Art. 30 h SchA NLW zu erwähnen: Art. 30 a SchA NLW schreibt den Mitarbeitern der Schätzungsbezirke bezüglich der Ermittlung des Ertrags- und Verkehrswerts – namentlich bezüglich der Strom- preise – vor (lit.): A) Für die Bewertung von Partnerkraftwerkgesellschaften (Partner- werke) kommen i. d. R. die Strompreise, die im Rahmen der Be- steuerungsvereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und den Partnerwerken mit Sitz in Graubünden vereinbart wur- den, zur Anwendung. Die Partnerwerke stellen den Schätzungs- organen die massgebenden Strompreise zur Verfügung. B) Sind keine Vereinbarungen getroffen worden, oder führen diese zu nicht marktgerechten Schätzwerten, sind die durchschnittli- chen im Kanton, in der betreffenden Zeitperiode erzielten Strompreise massgebend. Weiter bestimmt Art. 30 b SchA NLW bezüglich Bewirtschaftungs- kosten: Zu den Bewirtschaftungskosten gehören die ordentlichen Kosten, ein Risikozuschlag zum Basiszinssatz von 0,25 Prozent, die Was- serrechtsabgaben, die Liegenschaftssteuer und die Ersatzinvesti- tionen. Sofern die effektiven Ersatzinvestitionen nicht glaubhaft durch den Betreiber aufgezeigt werden können, werden diese in Prozenten der Baukosten ermittelt. Die Ertrags- und Kapitalsteuern gelten nicht als Bewirtschaftungskosten.
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 209 Hinsichtlich der Wertermittlung wird in Art. 30 h SchA NLW noch festgelegt: Für die Wertermittlung wird der Betrachtungshorizont bei allen Wasserkraftanlagen auf 100 Jahre festgelegt. Der Barwert wird durch die Multiplikation des Nettoerlöses mit dem Barwertfaktor errechnet, was die kapitalisierte Kapitalverzinsung ergibt. Von dieser ist der Barwert des mittleren Erneuerungsfonds für gross- zyklisch erneuerte Produktionsanlagen abzuziehen, was den Er- tragswert der Wasserkraftanlage ergibt. Bei den Produktionsanla- gen ist davon auszugehen, dass zum Bewertungszeitpunkt bereits 20 Prozent des jeweiligen Erneuerungszyklus abgelaufen ist. Das bedeutet, dass die nächste Erneuerung näher bei der Gegenwart liegt und somit bei der Bewertung stärker ins Gewicht fällt. Wenn die Schätzung des Ertragswertes einen negativen Betrag er- gibt, wird dieser auf null angesetzt. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts be- schränkt sich bei Beschwerdeentscheiden in Schätzungssachen gemäss Art. 51 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass den Schätzungsbe- zirken in Bewertungsfragen ein gewisser Handlungsspielraum zu- steht, zumal einer Schätzung naturgemäss immer eine subjektive Komponente anhaftet. Das Verwaltungsgericht übt deshalb bei der Beurteilung von Schätzungsergebnissen im Grundsatz eine ähnli- che Zurückhaltung aus wie gegenüber Entscheiden in Ermessens- fragen (VGU U 09 6 E.1a; PVG 1995 Nr. 51, 1993 Nr. 49). Zur Bedeu- tung von Schätzungsanweisungen wurde im erwähnten Urteil (VGU 09 6 E. 1b) zudem noch präzisiert, dass das Verwaltungsge- richt nur dann die Möglichkeit habe, korrigierend in einen Schät- zungsentscheid einzugreifen, wenn es zum Schluss gelangen würde, dass die amtlichen Schätzungsbehörden die im SchG, in der SchV und in den SchA NLW statuierten Bewertungskriterien und Bemessungsgrundsätze in nicht mehr vertretbarer Weise ver- letzt hätten oder dass die Schätzung trotz Anwendung der ein- schlägigen Regeln (Art. 30 a, 30 b und 30 h SchA NLW) als wirk- lichkeitsfremd und klar unbillig erscheinen würde (so bereits: PVG 1995 Nr. 51, 1993 Nr. 49).
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das angerufene Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die im damals massgeben- den Bewertungszeitpunkt (im Jahre 2009) vorgenommenen Schätzungen der Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführerin für
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 210 die fünfjährige Schätzungsperiode (2009 – 2013) rechtmässig wa- ren oder nicht. Die Überprüfung und Kontrolle der Rechtmässig- keit beschränkt sich dabei – wegen der limitierten Kognition des Verwaltungsgerichts bei solch fachspezifischen Ermessensfragen
– auf Rechtsmissbrauch und Willkür. Im konkreten Fall ist weiter von zentraler Bedeutung, dass eigens noch ein Gerichtsgutachten über die sich stellenden Sachverhalts- und Bewertungsfragen ein- geholt wurde. Als Gerichtsgutachter wurden dabei mit Zustim- mung der Parteien die gleichen Fachleute beigezogen, welche be- reits anlässlich der zwei früheren Beschwerdeverfahren (U 06 1 3 und U 06 1 4) in Sachen «Schätzung von Wasser- kraftwerken» im Kanton Graubünden tätig waren, womit auf ein ausgewiesenes und fundiertes Fachwissen zurückgegriffen wer- den konnte. Beide Streitparteien konnten auch ihre Fragen zu- handen der Experten formulieren. Den Bewertungen dieser Spe- zialisten kommt schliesslich grosse Bedeutung zu und deren Ergebnisse, Einschätzungen und Schlussfolgerungen werden vorliegend vom Gericht grundsätzlich als nachvollziehbar und massgebend betrachtet.
3. a) Aus rechtlicher Sicht gilt es als Erstes die Frage zu be- antworten, ob die zwischen dem Kanton Graubünden und der be- treffenden Kraftwerkgesellschaft als Partnerwerke getroffene Ver- einbarung über die Veranlagungen der Steuerperioden 2007 und 2008 (Geschäftsjahre 2006/2007; 2007/2008) bezüglich der steuer- baren Gewinne für diesen befristeten Zeitraum auch für die nach- folgenden Jahre (2009 – 2013) im Sinne von Art. 30 a SchA NLW als massgebend und verbindlich bezeichnet werden kann. Dies trifft bereits deshalb nicht zu, weil sich diese Besteuerungsvereinba- rung ausschliesslich nur auf die Jahre 2007 und 2008 bezogen hat und danach rechtlich gerade keine Gültigkeit mehr entfalten konnte. Umgekehrt haben beide Gerichtsexperten festgehalten, dass die durch den Beschwerdegegner (ASW) angenommenen Er- träge (Zuschlag zu den Werten der Besteuerungsvereinbarung) wirtschaftlich nachvollziehbar und sachgerecht seien. Die vom Be- schwerdegegner ermittelten mittleren Strompreise pro Kilowatt- stunde (kWh) seien in den Jahren 2007 und 2008 deutlich unter den Strompreiswerten gelegen, die gemäss eex (European Energy Exchange) am Markt erzielt würden. Allerdings sei zu vermuten, dass die Kraftwerke an – teilweise langfristige – Lieferverträge ge- bunden seien und das Risiko, sich ausschliesslich auf den Spot- Markt zu stützen, nicht eingegangen würde. [...]. Aus diesem Grunde erscheine es als vertretbar, die vorhandenen Verträge in
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 211 die Zukunft fortzuschreiben (vgl. Gerichtsgutachten; Rubrik 5 – Er- träge; Ziff. 5. 3 S. 19 in fine). Daraus schliesst das Verwaltungsge- richt, dass zwar rechtlich keine Bindungswirkung oder Verpflich- tung für die Übernahme und Fortsetzung der Strompreise im zeitlich ausgelaufenen Besteuerungsvertrag 2007/2008 bestand, aus ökonomischen Überlegungen aber dennoch eine Fortschrei- bung der damaligen Besteuerungsregel durch den Beschwerde- gegner (mit gewissen Anpassungen) sachlich sinnvoll war und so- mit auch die eingesetzten Werte für die fünfjährige Steuerperiode (2009 – 2013) mit Art. 7 Abs. 1 SchG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 SchV sowie Art. Art. 30 a SchA NLW vereinbar waren.
b) Was die vom Beschwerdegegner (ASW) gewählte Be- wertungsmethode betrifft (sog. Barwertmethode), so ist dem eingeholten Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 (Rubrik 3
– Be- wertungsgrundsätze; Ziff. 3.5, S.14) sachdienlich und plausibel (zu- sammengefasst) was folgt zu entnehmen:
– Die DCF-Methode (Discounted Cashflow) ist heute die beste Er- tragswertmethode. Sie gewährleistet Transparenz und eine ein- fache Nachvollziehbarkeit der getroffenen Annahmen. Zudem fallen Hilfsberechnungen und Korrekturen (z.B. die Berücksichti- gung des Alters der Bauteile zum Betrachtungszeitpunkt) weg.
– Das durch die beiden Sachverständigen nachvollzogene Berech- nungsmodell des ASW rechnet überwiegend korrekt. Die Diskre- panzen zum eigens erstellten DCF-Modell der Experten sind ge- ring. Wenn das Modell des ASW überarbeitet (und auf DCF umgestellt) wird, müssen aber die festgestellten Fehler trotzdem behoben werden.
– Damit bleiben nachfolgend – unabhängig von der durch das ASW und die beiden Sachverständigen bevorzugten Ertrags- wertmethoden – vier wesentliche Elemente zu untersuchen: Er- trag, Kosten, Zins und Betrachtungshorizont. Wesentlich ist da- bei, dass diese als Gesamtheit ein konsistentes System bilden.
– Dabei ist zwingend eine rein nominale oder eine rein reale Be- trachtungsweise einzunehmen. Üblich ist eine reale Betrach- tungsweise, da die Inflation nicht geschätzt werden kann. Das ASW berücksichtigt künftige Erträge und Kosten im vorgelegten Modell real, d. h. zu mittleren Preisen der Periode 2004 – 2008. Die beiden Sachverständigen wenden deshalb auch eine reale Betrachtungsweise an und halten sich – systemkonform – in der Folge an diese Sichtweise. Für das Gericht ergibt sich aus dieser fachkundigen Ein- schätzung, dass sich für die vorliegend zur Diskussion stehende
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 212 Schätzungsperiode 2009 – 2013 keine (nachträgliche) Umstellung von der Barwertmethode zur DFC-Methode aufdrängt, nachdem die Diskrepanzen zwischen diesen unterschiedlichen Bewertungs- methoden im Ergebnis selbst von den zwei Experten ausdrücklich als gering bezeichnet wurden und damit ein Wechsel retrospektiv betrachtet wohl auch keine nennenswerten Veränderungen bei der Ertrags- und Verkehrswertschätzung durch den Beschwerdegeg- ner gebracht hätte. Ob es jedoch für die Zukunft (z. B. bereits für die Periode 2014 – 2017) besser wäre, von der bisher verwendeten Barwertmethode zur moderneren DFC-Methode zu wechseln, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
c) Beim ersten Bewertungskriterium des Betrachtungshori- zontes sind sich die Parteien bis zuletzt uneins geblieben; während die Beschwerdeführerin einen Zeithorizont von 60 Jahren als an- gemessen einstufte, erachtete der Beschwerdegegner (ASW) eine deutlich längere Bemessungsdauer von 100 Jahren als ausgewo- gen und vernünftig. Aus dem aussagekräftigen Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 (Rubrik 4 – Betrachtungshorizont, S. 15) gehen zu dieser Verbindlichkeits- und Abschreibungs- thematik folgende Überlegungen und Schlussfolgerungen hervor:
– [...] Einerseits gilt nach Bundesrecht, dass die maximale Kon- zessionsdauer bei 80 Jahren liegt. Andererseits – und dies be- stätigen die Geschäftsberichte der Kraftwerke – ist es auch mög- lich oder entspricht es bisheriger kantonaler Praxis (vgl. dazu Art. 29 SchA NLW), Konzessionen um weitere 80 Jahre oder zu- mindest insgesamt auf mindestens 100 Jahre zu verlängern.
– Insgesamt erachten die Experten einen Betrachtungshorizont von 100 oder mehr Jahren zum Zeitpunkt 2009 aus ökonomi- scher Sicht als vertretbar. Art. 30 a SchA NLW ist damit nicht zu beanstanden (S. 15 in fine).
– Dieser Einschätzung eines noch vernünftigen und wirtschaftlich akzeptablen Betrachtungs- und Konzessionshorizontes von 100 Jahren gibt es nichts beizufügen, zumal diese Dauer auch mit Art. 30 h SchA NLW übereinstimmt.
d) Was das zweite Bewertungskriterium der Erträge an- geht, so kann auf das eingangs unter Erwägung 3. a) Gesagte verwiesen werden. Richtig ist zwar, dass die Daten und das Zah- lenmaterial des Europäischen Marktplatzes für Energie und ener- gienahe Produkte (abgekürzt: eex) für den Zeitraum 2004 – 2008 nicht vollständig vorliegen. Die Zeitreihen beginnen erst im De- zember 2006. Trotzdem haben die Sachverständigen die vorhan- denen Angaben als aussagekräftig und geeignet erachtet, um die
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 213 Annahmen des Beschwerdegegners (ASW) zu überprüfen. Zu der von den Experten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es im Rahmen der zu überprüfenden Bewertung überhaupt angezeigt und zuläs- sig sei, die Ertragslage von Partnerkraftwerken nochmals zu kon- trollieren, gilt es auf die differenzierenden Regelungen in Art. 30 a lit. A) und lit. B) SchA NLW hinzuweisen. Nur bei Vorliegen einer rechtlich gültigen Besteuerungsvereinbarung kann Art. 30 a lit. A) SchA NLW nämlich massgebend sein (hier also einzig für die Jahre 2007 und 2008); sofern eine entsprechende Vereinbarung aber fehlt und auch die frühere Übergangslösung gemäss Modell «Pfeiffer» nicht greift, so sieht Art. 30 a lit. B) SchA NLW vor, dass eine Schätzung aufgrund der Durchschnittswerte der im Kanton erzielten Strompreise im massgebenden Zeitpunkt (hier 2009) vor- zunehmen sei, um möglichst marktgerechte Preise zu erhalten. Im Resultat ist also immer dann auf Vereinbarungen abzustellen, so- fern solche gültig abgeschlossen wurden und terminlich noch nicht ausgelaufen sind; ist dem nicht so, kommt hingegen – wie im konkreten Fall – die amtliche Schätzung zum Zuge. Am Vorgehen des Beschwerdegegners (ASW) gibt es daher nichts auszusetzen.
e) Beim dritten Bewertungskriterium der Kosten sind die Sachverständigen zu einer etwas anderen Meinung als der Be- schwerdegegner (ASW) gelangt. Im Gerichtsgutachten vom
18. März 2013 wurde erkannt (vgl. Rubrik 6 – Kosten, Ziff. 6. 3 S. 20), dass die Übertragungs- und Verteilanlagen im Bewertungsmodell des ASW zu jedem Bewertungszeitpunkt als neuwertig angenom- men worden seien. Dies erweise sich als nicht sachgerecht und müsse korrigiert werden. Die Experten hielten dazu begründend fest:
– Im Modell des ASW wird davon ausgegangen, dass die «dauer- haften» Bauteile keinerlei Kosten aufweisen. Diese Annahme ist für die Sachverständigen nicht nachvollziehbar und zu überprü- fen. Auch für dauerhafte Bauteile besteht ein periodischer, wenn auch eher geringer Erneuerungsbedarf, der aber gewichtet wer- den müsste, um völlig ausser Acht gelassen zu werden. Der Beschwerdegegner (ASW) hat dieser Kritik bei der Umsetzung der von ihm vertretenen Barwertmethode somit noch gebührend Rechnung zu tragen und eine realistische Gewichtung des zu erwartenden Erneuerungsbedarfs auch bei den grundsätz- lich als «dauerhafte Bauteile» qualifizierten Werkanlagen und Be- triebselementen vorzunehmen. In diesem Punkt erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als begründet, was zu ihrer (teil- weisen) Gutheissung und zur nochmaligen Überarbeitung der an-
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 214 gefochtenen Entscheide samt entsprechender Anpassungen (Kor- rekturen) führen muss.
f) Das vierte Bewertungskriterium des Zinses/Diskontie- rungssatzes ist ebenfalls bis zuletzt umstritten geblieben. Im be- reits mehrfach zitierten Gerichtsgutachten vom 18. März 2013 wird dazu vermerkt (Rubrik 7; Ziff. 7.1. 2, S. 21 – fixe versus variable Risi- kozuschläge; Fazit Ziff. 7. 4, S. 25): In Art. 30 b SchA NLW ist festgehalten, dass als Diskontierungssatz ein Marktzins zuzüglich eines fixen Risikozuschlags von 25 Basis- punkten (100 BP = 1 Prozentpunkt) zu verwenden sei. Die Experten sind sich nicht sicher, ob sich das ASW bewusst ist, dass damit der Risikozuschlag in der Wertwirkung variabel und nicht fix ist. [Rechenbeispiele für Wertverminderung] Da der Risikozuschlag das liegenschaftsspezifische Risiko – unab- hängig vom allgemeinen Zinsniveau – messen soll, kann ein fixer Zuschlag im Zeitverlauf kaum zum gewünschten Ergebnis führen. Art. 30 b SchA NLW erweist sich insofern nicht als gesetzes- und verordnungskonform. Betreffend Diskontierungssatz (laut ASW) wurde folgendes Fazit gezogen:
– Es ist materiell falsch, reale Erträge mit einem nominalen Zins- satz zu diskontieren.
– Es ist weiter materiell falsch, einen fixen Risikozuschlag vorzu- schreiben, denn je nach Zinsniveau hat ein fixer Risikozuschlag eine andere Wertwirkung. Der vermeintlich fixe Risikozuschlag ist demnach bei Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus ein variabler Risikozuschlag. Der in Art. 30 b SchA NLW (Betriebs- kosten) enthaltende Risikozuschlag müsste deshalb entweder jährlich angepasst oder – wohl besser – weggelassen werden. [Angaben zur Verwendung des WACC (Weighted average cost of capital)]
– Gemäss Einschätzung der Experten ist der durch das ASW ver- wendete Diskontierungssatz für das Jahr 2009 im Ergebnis ver- tretbar, wenngleich dieser nahe der Untergrenze liegt und die Herleitung sowie die Begründung eines Zuschlags von 25 Basis- punkten nicht nachvollzogen werden kann. In Anbetracht dieser fachkundigen Ausführungen und Feststellungen ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Über- zeugung gelangt, dass wegen der beschriebenen Unklarheiten und Unbestimmbarkeiten am besten auf einen Risikozuschlag ganz zu verzichten und diese Position somit (da kein zuverlässig schätzbares Bewertungskriterium) wegzulassen ist. Das erwähnte
12/31 Amtliche Schätzungen PVG 2013 215 Verbesserungspotenzial rechtfertigt es daher, die Beschwerde be- züglich dieser Kritikpunkte gutzuheissen und den Beschwerdegeg- ner anzuweisen, die früheren Schätzungen auch hinsichtlich dieser zwei Elemente (Verzicht auf nominalen Zinssatz und Weglassen ei- nes Risikozuschlags) noch zu überarbeiten. An der Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Ergänzung und Neuein- schätzung der steuerrechtlich interessierenden Einkommens- und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (X.) führt daher in einer Gesamtschau kein Weg vorbei.
g) An diesem Ergebnis vermögen auch die diametral ge- genläufigen Stellungnahmen zur Aussagekraft und zum Beweis- wert des eingereichten Gerichtsgutachtens vom 18. März 2013 zu den jeweils strittigen Bewertungskriterien nichts zu ändern. So- weit der Beschwerdegegner zu seinen Gunsten nochmals betonte, dass die Experten doch alle vier durch die Beschwerdeführerin kri- tisierten Parameter als vertretbar bezeichnet hätten, ist dem ent- gegenzuhalten, dass diese darin sehr wohl einige Verbesserungs- vorschläge zur Umsetzung der praktizierten Barwertmethode gemacht haben und dieselben im Rahmen der Neueinschätzung nunmehr auch zu berücksichtigen sind. Der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bezüglich Instandstellungsinvestitionen – trotz gewährter Äusserungsmöglichkeit – keine konkreten Anga- ben gemacht habe und daher auf die Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt (infolge Gegenstandslosigkeit) gar nicht einzu- treten sei, greift jedenfalls offensichtlich zu kurz. Wie eingangs in den Erwägungen 3. e) und 3. f) im Detail dargetan, sind einzelne Kriterien und Elemente der Schätzungen als auch der verwal- tungsintern aufgestellten Schätzungsanweisungen (so z. B. expli- zit Art. 30 b SchA NLW) als materiell falsch und demnach als korrekturbedürftig bezeichnet worden. Diese vereinzelten Kritik- punkte im Gerichtsgutachten sind im Sinne der dazu gemachten Bemerkungen der Experten zu beachten und bei den zu revidie- renden Schätzungen in die Tat umzusetzen. U 12 61 Urteil vom 22. Oktober 2013